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Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald
das Zimmer oder die gemietete Wohneinheit bestellt und zugesagt oder
falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war
- bereitgestellt worden ist.
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Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet
die Vertragspartner zur Erfüllung, gleichgültig, auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Sofern nicht anders vereinbart,
beginnt die Mietdauer am Anreisetag um 17 Uhr.
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Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung
der Unterkunft dem Gast Schadensersatz zu leisten.
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Für Gastaufnahmeverträge gelten die Bestimmungen
des Mietrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach §552
BGB wird der Mieter nicht dadurch von der Entrichtung des vereinbarten
Mietzinses befreit, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen
von der Mietsache keinen Gebrauch macht. Persönliche Gründe,
die im Lebensbereich des Gastes liegen wie z. B. Urlaubssperre, Krankheit,
Tod usw. oder solche, die der Gastwirt bzw. Vermieter nicht zu vertreten
hat, wie z.B. schlechtes Wetter, Abbestellfristen für gemietete
Hotelzimmer, Appartements, Wohnungen oder andere Unterkünfte
sieht der Gesetzgeber nicht vor.
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Der Gastwirt bzw. Vermieter ist gehalten, bei Nichtinanspruchnahme
der vertraglichen Leistungen, das betreffende Zimmer oder die sonstige
Unterkunft nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten.
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Der Gastwirt bzw. Vermieter ist gehalten, die ersparten
Aufwendungen, wie z. B. Bettwäsche, abzusetzen. In der Rechtsprechung
haben sich hierfür folgende Erfahrungssätze als Durchschnittswerte
ergeben
· Übernachtung: 10%
· Übernachtung/Frühstück: 20%
· Halbpension: 30%
· Vollpension: 40%
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Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Beherbergungsbetriebes.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Niebüll, bei höheren Streitigkeiten
das Landgericht Flensburg.
Haftpflicht: Für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten, die dem Gastwirt
oder Vermieter oder deren Vertreter zur Aufbewahrung übergeben
werden, haftet er nur nach den unentgeltlichen Verwahrungswert.
Wir empfehlen Ihnen, eine Reiserücktrittsversicherung
abzuschließen, für den Fall, daß Sie Ihr gebuchtes Ferienquartier
nicht in Anspruch nehmen können.
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